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 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen von 1861 Horneburg e.V.“ mit Sitz in 21640 Horneburg.
  2. Er ist entstanden durch den Zusammenschluss des MTV von 1861 Horneburg und des Horneburger Sportclubs V..
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt VR 120019 eingetragen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“’ der Abgabenordnung.
  5. Alle in dieser Satzung erfassten Inhalte gelten – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für Personen jeglicher geschlechtlichen Zuordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausbreitung der Leibesübungen (Turnen, Spiel und Sport).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung von Mitteln

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  2. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er darf Tätigkeitsvergütungen im Rahmen der steuerfreien Beträge erhalten (Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG -Ehrenamtspauschale-).

§ 4 Vereinsvermögen

  1. Vereinseigene Grundstücke, Gebäude und Sportgeräte dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
  2. Veräußerungserlöse sind dem satzungsgemäßen Zweck (§ 2) zuzufügen.

§ 5 Gliederung des Vereins

 Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis nach den betriebenen Sportarten in Sparten.

§ 6 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten (bei minderjährigen Mitgliedern werden zusätzlich die erforderlichen Daten der gesetzlichen Vertreter erhoben):
    – Name
    – Anschrift
    – Geburtsdatum
    – Geschlecht
    – Bankverbindung,
    – Telefonnummer(n),
    – E-Mail-Adresse(n)
  2. Der Verein ist berechtigt, die elektronisch erfassten Mitgliederdaten durch notwendige vereinsinterne Daten sowie Daten der Dach- oder Fachverbände zu ergänzen und diese im Rahmen und unter Beachtung und Einhaltung der bundesdeutschen und der niedersächsischen Datenschutzgesetze an seine eigenen Organe und an die Dach- oder Fachverbände weiterzugeben und sie innerhalb des Vereins zu verarbeiten.
  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern und den Zweck der Speicherung sowie das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (insbesondere Erhebung, Speicherung, Änderung, Übermittlung) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung der Daten ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch (Unterzeichnung eines Aufnahmeformulars) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen die Aufnahme abzulehnen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist ohne Begründung möglich.
  4. Die Aufnahme gilt mit der Mitteilung der Mitgliedsnummer und Eingang des ersten Beitrages.

§ 9 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. Ihre übrigen Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand in Textform zu richten, bei Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden wegen Zahlungsrückständen trotz Mahnung.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
    a. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    b. wegen unehrenhafter Handlungen.
  5. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Sie ist zu begründen und dem Betroffenen mit der Begründung durch Einwurfeinschreiben bekanntzugeben.

§ 11 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes, der Spartenleiter oder der jeweiligen Fachverbände verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a. Verweis,
    b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
    c. Ersatzpflicht für Aufwendungen des Vereins,
    c. angemessene Geldbuße, die im Höchstfall € 1.000,00 nicht überschreiten soll.
  2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einwurfeinschreiben zuzustellen.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 13 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a. die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu nutzen,
b. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Sport in allen Sparten des Vereins auszuüben.

§ 14 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
a. die Satzung des Vereins zu achten und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
b. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge, und die vom Vorstand festgesetzten Zusatzbeiträge, Gebühren und Zuschläge (in maximaler Höhe jeweils eines zweifachen Mitgliedsbeitrages) fristgemäß zu entrichten,
c. den Weisungen des Vorstandes, der Beauftragten des Vorstandes sowie der Sparten- und Übungsleiter zu folgen,
d. alle Änderungen seiner Daten dem Verein (Vorstand) umgehend mitzuteilen.

§ 15 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten.
  3. Die Beitragsordnung regelt im Weiteren die Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren und Mahngebühren sowie evtl. weitere Gebühren. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Über diese entscheidet der Vorstand.

§ 16 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
    c. der Sportausschuss
    d. die Spartenversammlungen
  1. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

II. Mitgliederversammlung

§ 17 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Wirtschaftsjahr.
    b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, und der Kassenprüfer
    f. Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen
    g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h. Auflösung des Vereins

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal des Wirtschaftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand 4 Wochen vor dem geplanten Termin auf der Homepage des Vereins angekündigt („save the date“). Anträge können bis zu 18 Tage vor dem angekündigten Versammlungstermin an den Vorstand gestellt werden.

Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und der Angabe der Tagesordnung vom Vorstand durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung sind dabei bekanntzumachen.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. In dringenden Fällen kann auf die vorherige Ankündigung verzichtet werden.

Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.

Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben.

Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.

Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß.

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung wird sie vom stellvertretenden Vorsitzenden und wenn dieser auch verhindert ist, vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen (offene Abstimmung). Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
    a. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    b. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt hat. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen zur Einberufung sinngemäß.

III. Vorstand

§ 21 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Kassenwart
    – dem Schriftwart
    – dem Sportwart
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand kann mit beratender Funktion Beauftragte zur Verrichtung der Geschäfte des Vereins hinzuziehen (z.B. Mitgliedswart, Pressewart, Sozialwart etc.).
  4. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 50.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.
  5. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht an den Sitzungen der Sparten und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  7. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Beschäftigte anzustellen. Der Vorstand übt hierbei die Arbeitgeberfunktion des Vereins in einer gemäß § 21 Nr. 2 geregelten Anzahl aus.

§ 22 Aufgaben des Vorstandes

a. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören vor allem:

b. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung

c. die Einberufung der Mitgliederversammlung

d. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

e. die Erstellung eines Jahresberichtes

f. die Bewilligung von Ausgaben für die Sparten

g. die Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern

h. die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Wirtschaftsjahr

i. die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins bis zu € 50.000, —

j. der Abschluss und die Kündigung von Verträgen und Vereinbarungen

k. das Vorschlagrecht für die Ehrenmitgliedschaft

l. die Maßregelungen gem. § 11

m. die Erstellung von Richtlinien für die Vereinsarbeit

§ 23 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu neuen Wahlen des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 24 Einberufung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder in Textform (z. Bsp. per E-Mail) einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
  2. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 25 Beschlussfassungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist:
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  4. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 26 Sportausschuss

  1. Der Sportausschuss besteht aus den Spartenleitern, ihren Vertretern und dem Sportwart. Er hat nachstehende Aufgaben:
    a. die Interessen der Sparten zu koordinieren
    b. die Verteilung der Übungs- und Trainingseinheiten
    c. die Vorbereitung der Haushaltsansätze
    Die Beschlüsse des Sportausschusses sind Empfehlungen an den Vorstand.
    Weitere Aufgaben können ihm auf Weisung des Vorstandes übertragen werden.
  2. Die Sitzungen des Sportausschusses werden vom Sportwart einberufen und geleitet.
  3. Für die Einberufung des Sportausschusses gelten die Bestimmungen des § 24 der Satzung analog.
  4. Über die Beschlüsse des Sportausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen.
  5. Bei Abstimmungen steht jeder Sparte nur eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

IV. Sparten

§ 27 Spartenleiter

  1. Die Spartenleiter bestimmen die Richtlinien für die sportliche Ausbildung ihrer Sparten.
  2. Aufgaben:
    a. Sie setzen die Übungs- und Trainingszeiten für die ihren Sparten zugewiesenen Zeiten fest.
    b. Sie bestellen geeignete Übungsleiter und Betreuer.
    c. Sie sind verantwortlich dafür, dass die vom zuständigen Fachverband oder seiner Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins verwirklicht werden.
    d. Ihnen obliegt außerdem die Regelung des Schiedsrichterwesens innerhalb ihrer Sparte.
  3. Der Spartenleiter beruft möglichst im 4. Quartal eines jeden Wirtschaftsjahres eine Spartenversammlung zur Wahl des Spartenleiters und seines Vertreters. Die Wahl der Genannten erfolgt für 3 Jahre.
  4. Stimmberechtigt in der Spartenversammlung sind alle Angehörigen der Sparte nach vollendetem 16. Lebensjahr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung für die Mitgliederversammlung analog.
  5. Über die Beschlüsse der Spartenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
  6. Dem Vorstand ist umgehend vom Protokoll in Textform Kenntnis zu geben.

V. Prüfungswesen

§ 28 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Wirtschaftsjahr durch bis zu 3 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.
  2. Der Prüfungsbericht ist von den Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorstand zur Aufbewahrung abzugeben.
  3. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 29 Geschäftsordnung

  1. Sämtliche Organe des Vereins und Ausschüsse sind beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und vorstehend keine andere Regelung getroffen ist.
  2. Ein Vereinsmitglied in der Mitgliederversammlung oder ein Vorstandsmitglied in der Vorstandssitzung darf nur das Wort ergreifen, wenn es ihm vom Versammlungsleiter erteilt wird. Meldungen erfolgen durch Handaufhebung. Es darf nur zur Sache gesprochen werden.
  3. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wird das Wort gleichzeitig von mehreren Mitgliedern gewünscht, entscheidet der Versammlungsleiter über die Reihenfolge
  4. Der Versammlungsleiter ist zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen berechtigt. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand selbst zur Sache sprechen, so hat er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes abzugeben.
  5. Zu derselben Angelegenheit darf ein Vereins- bzw. Vorstandsmitglied nur viermal sprechen. Ausgenommen sind:
    a. das Schlusswort des Antragstellers oder Berichterstatters unmittelbar vor der Abstimmung
    b. Richtigstellung offenbarer Missverständnisse
    c. Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen
    d. Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung  Der Versammlungsleiter kann im Einzelfall zulassen, dass ein Vereinsmitglied mehr als viermal zu einer Sache sprechen darf.
  6. Schluss der Aussprache kann nur beantragen, wer nicht zur Sache gesprochen hat. Wird der Antrag gestellt, gibt der Versammlungsleiter die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Danach erteilt er dem Antragsteller das Wort zu einer kurzen Begründung. Gegen den Antrag darf nur ein weiterer Redner sprechen. Über den Antrag auf Schluss der Aussprache ist sogleich abzustimmen. Für die Abstimmung gilt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  7. Der Versammlungsleiter ist befugt, diejenigen, die nicht zur Sache oder ungebührlich sprechen, zu verwarnen und ihnen nach fruchtloser Verwarnung das Wort zu entziehen.
  8. Nach Schluss der Beratung eröffnet der Versammlungsleiter die Abstimmung. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sind vor der Abstimmung im Wortlaut zu verlesen. Von mehreren Anträgen, die denselben Gegenstand betreffen, ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Bei Auslegungsschwierigkeiten entscheidet der Versammlungsleiter, welcher Antrag der weitestgehende ist.

§ 30 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen.
  5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Flecken Horneburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  7. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 31 Satzungsänderung

  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Änderungen der Satzung, die durch Anforderungen des Registergerichts oder des Finanzamtes sowie von Fachverbänden erforderlich werden kann der Vorstand allein veranlassen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

 

Horneburg, den 22. März 2024

Die Eintragung ist beim Amtsgericht Tostedt auf dem Registerblatt VR 120019 am 7. Mai 2024 erfolgt.

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